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Lieferung und Wartung

§1 Leistungsbedingungen (Leistungszeit, Leistungsort, Teilleistungen, Verzug)

  1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind als unverbindlich zu verstehen, solange diese nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
  3. Wir beginnen mit der Ausführung der Leistung, sobald alle vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen (darunter fällt auch die An- und Vorauszahlung) erfüllt hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmen sind vom Kunden beizubringen. Vorgeschriebene Meldungen an Behörden sind auf Kosten des Kunden zu veranlassen.
  4. Soweit die Nichterfüllung der Verpflichtung in den Bereich des Kunden fällt oder diesem zuzuordnen ist, unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden zugerechnet werden kann, sind wir von der Leistung frei und berechtigt, Schadenersatz im Rahmen der getätigten Vorleistungen zu verlangen. Entgangener Gewinn ist unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen.
  5. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine umgehende Ausführung vom Kunden gewünscht, so werden etwaige anfallende Mehrkosten, wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnet.
  6. Bei Zahlungsverzug des Kunden aus dem Vertrag verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen dementsprechend. Dasselbe gilt für Verzögerungen der Leistungen bzw. Lieferungen durch Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben. Eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrunds ist zu berücksichtigen.
  7. Die Liefer- und Leistungsfristen gelten vorbehaltlich einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller. Sofern aus Gründen, welche nicht unserer Sphäre zugerechnet werden können, ein verbindlicher Liefertermin nicht eingehalten werden kann, werden wir den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis setzen und einen neuen voraussichtlichen Termin bekannt geben. Sollte der neu vereinbarte Liefertermin auch nicht eingehalten werden können, obwohl wir alle Anforderungen zu einer ordnungsgemäßen Bestellung erfüllt und unseren Lieferpflichten nachgekommen sind, wird der Kunde unverzüglich von der Unmöglichkeit der Leistungserbringung informiert. Sofern uns für die Nichtverfügbarkeit der Ware kein Verschulden trifft, sind wir im Zuge dessen zum teilweisen oder gänzlichen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Zuvor müssen wir unserem Kunden die Nichtbelieferung anzeigen – und soweit zulässig – dem Kunden die Möglichkeit zur Forderungsabtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferer anbieten.
  8. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er Mitwirkungshandlungen oder verzögert sich unsere Lieferung, durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, dafür eine Lagergebühr und den Ersatz des hieraus entstandenen Schadens zu erheben. Die Lagergebühr beginnt mit dem Tag der Lieferfrist bzw. der Versandbereitschaft der Ware zu laufen und beträgt pro Kalendertag 10 EUR. Als pauschale Entschädigung wird ein Betrag in Höhe von 50 EUR für Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt. Die Pauschalen sind auf weiterreichende nachgewiesene Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden ist gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass uns dadurch kein bzw. nur ein geringerer Schaden als die Bemessung der Pauschale entstanden ist.
  9. Kommt es nachträglich zu einer vereinbarten Änderung oder Ergänzung der Leistungen, verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
  10. Mahnungen und Fristsetzungen durch den Kunden müssen zu deren Wirksamkeit schriftlich erfolgen. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei äußerster Dringlichkeit angemessen.
  11. Wird auf Kundenwunsch eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen vereinbart, ist die Vergütung dennoch an jenem ursprünglich fälligen Zahlungszeitpunkt zu entrichten. Eine solche Verschiebung ist an die Schriftlichkeit gebunden. Die Regelungen nach (8) gelangen entsprechend zur Anwendung.
  12. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen wird angenommen, wenn zu diesem Liefertermin die Ware an die Transportperson übergeben wurde oder unsererseits eine Versandbereitschaft bestanden hat und diese auch dem Kunden mitgeteilt wurde.
  13. Teillieferungen und Teilleistungen können von uns erbracht werden, sofern die teilweise Erfüllung für den Kunden von Interesse, eine Lieferung der restlichen bestellten Ware gesichert ist und dem Kunden daraus kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
  14. Soll eine Teillieferung auf Wunsch des Kunden erfolgen, sind wir berechtigt dadurch anfallende Zusatzkosten (wie z.B. Transportkosten) in Rechnung zu stellen.
  15. Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Unternehmens (3943 Schrems, Industriestraße 10) zu verstehen, sofern kein anderer Leistungsort bestimmt ist.

§2 Versand, Gefahrtragung, Versicherung

  1. Der Kunde trägt die Kosten für die fach- und handelsübliche Verpackung der Leistung.
  2. Sobald die Lieferung unser Werk oder Lager verlässt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies betrifft auch Teillieferungen, Lieferungen auf Nacherfüllung und alle sonstigen Leistungen.
  3. Verursacht der Kunde eine Verzögerung des Versands oder der Übergabe der Ware, so geht die Gefahr auf den Kunden über, ab dem Tag, an dem die Liefergegenstände versandbereit sind und Go-Green-Solar.com dies dem Kunden angezeigt hat.
  4. In Fällen, in denen der Kunde sich nicht selbst um den Transport kümmert, treffen wir die Auswahl über die Versandart, den Transporteur und die Transportroute, wenn keine schriftlichen Vorgaben des Kunden gegeben sind. Eine Haftung bezüglich dieser Auswahl trifft uns nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  5. Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann die Ware auch an einen anderen Bestimmungsort versendet werden. Die Gefahrtragung ergibt sich hier aus §7 (2).
  6. Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, wird für den Kunden und auf dessen Rechnung eine Frachtversicherung abgeschlossen.

§3 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum, für alle gelieferten und bereits montierten Waren bis zum Eingang aller aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden resultierenden Kosten und Spesen, vor.
  2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vor der Veräußerung unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir dieser zustimmen. Bei Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und wir sind jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Liegt eine Mehrzahl an Forderungen unsererseits vor, werden Zahlungen des schuldigen Kunden primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
  3. Im Falle des Verzugs durch den Kunden sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt ausdrücklich.
  4. Vor vollständiger Zahlung der gesicherten Forderung darf, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übergeben werden. Bei Zugriffen unbefugter Dritter auf unsere Waren oder bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat uns der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
  5. Handelt der Kunde vertragswidrig, etwa durch Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises oder werden uns Umstände gemäß §4 (11) bekannt, sind wir nach den gesetzlichen Regelungen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Ein Herausgabeverlangen impliziert nicht automatisch einen Rücktritt vom Vertrag, dieser ist nur gegeben, wenn wir ihn ausdrücklich erklären. Die Geltendmachung dieser Rechte bei fälliger und nicht bezahlter Kaufpreisschuld des Kunden, erfolgt erst nach erfolgloser Inanspruchnahme einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises.
  6. Solange der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebracht wurde, dürfen die von uns in Vorbehalt gestellten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverarbeitet oder veräußert werden. Diesbezüglich gelten folgende Bestimmungen:
    a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf Erzeugnisse, die durch Vermischung, Vermengung, Umbildung oder Verarbeitung unserer Ware entstehen. Bei einer Vermischung, Vermengung, Umbildung oder Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht aufrecht bleibt, erlangen wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungs-Endbeträge (inklusive Umsatzsteuer) der erwähnten Waren. Begründet die Ware des Kunden die Hauptsache, so hat er uns ein anteilsmäßiges Miteigentum zu übertragen, sofern die Hauptsache in seinem Eigentum steht. Der Kunde verpflichtet sich unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich aufzubewahren. Für das entstehende Erzeugnis sind die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt bezüglich gelieferter Waren sinngemäß anzuwenden.
    b) Im Falle einer Weiterveräußerung, auch nach Weiterverarbeitung, tritt der Kunde sofort alle Forderungen an uns ab, die ihm aus dem Geschäftsverhältnis gegen Dritte erwachsen, begrenzt auf die Höhe des Rechnungs-Endbetrages (zuzüglich Mehrwertsteuer) unserer getätigten Leistungen. In Bezug auf die abgetretenen Forderungen gelten die Pflichten des Kunden aus (2).
    c) Solange kein Zahlungsverzug herrscht, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, keine Bedenken zur Leistungsfähigkeit des Kunden bestehen und wir keine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt aus (3) ausüben, verpflichten wir uns die Forderung nicht einzuziehen. Der Kunde ist neben uns zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Bei Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen, können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, alle erforderlichen Informationen und dazugehörigen Unterlagen übermittelt und die Schuldner (Dritten) über die Abtretung in Kenntnis setzt.
  7. Wurde mit dem Kunden eine Vorauskasse vereinbart und wurde diese in voller Höhe beglichen, so sind die Bestimmungen des §6 (1)-(4) nicht anwendbar. Bei getätigter Leistung der Voraus- bzw. Anzahlung geht das Eigentum bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden im Umfang der geleisteten Vorauszahlung über.

§4 Allgemeine Pflichten des Kunden, Mängelrüge

  1. Der Kunde ist verpflichtet seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §377 UGB nachzukommen, um Mängelansprüche geltend machen zu können. Demnach ist unsere Leistung unverzüglich nach Ablieferung bzw. Erbringung nach den unternehmensrechtlichen Regelungen von einem fachkundigen Personal auf Mängel zu untersuchen. Offene und offenkundige Mängel sind innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Fehlers zu rügen. Für, bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel, wird ebenfalls eine Frist von sieben Arbeitstagen ab Entdeckung gewährt. Ebenfalls muss die Angabe der Fehler schriftlich erfolgen.
  2. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  3. Der Übernehmer der Ware hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
  4. Für eine ordnungsgemäße und zeitgerechte Abwicklung der von uns geschuldeten Leistung sind wir auf eine umfassende Mithilfe des Kunden angewiesen. Der Kunde verpflichtet sich zur ausführlichen und rechtzeitigen Informationsweitergabe, um eine vertragsgemäße Leistungsdurchführung gewährleisten zu können.

§5 Sachmängel, Gewährleistung

  1. Die Beschaffenheit unserer Leistung ergibt sich ausschließlich aus unseren Angaben und der Produktbeschreibung des Herstellers. Angepriesene Eigenschaften aus Werbung oder öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers oder Dritter sind nicht als Beschaffenheitsmerkmale zu werten. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Insofern nicht Weitergehendes vereinbart wurde, weisen unsere Leistungen jene Beschaffenheit auf, die sich nach dem Stand der Technik für die gewöhnliche Verwendung eignen. Eine unerhebliche Abweichung von der Qualität findet keine Berücksichtigung.
  2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
    a) der Kunde unsere Produkte nicht ordnungsgemäß lagert, einbaut, nutzt oder in Betrieb nimmt.
    b) ein natürlicher Verschleiß vorliegt.
    c) eine unsachgerechte Wartung durchgeführt wurde.
    d) ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden.
    e) an unserem Produkt, aufgrund von Reparaturen oder anderen Arbeiten Dritter, die wir nicht ausdrücklich genehmigt haben, Schäden entstehen.
    f) es sich um die Lieferung gebrauchter Gegenstände handelt.
    Die Beweislast des Nichtvorliegens der erwähnten Ausschlussgründe trägt der Kunde. Weiters wird vorausgesetzt, dass der Kunde seinen Rüge- und Untersuchungspflichten nach §9 (1) rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und versteckte und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach dessen Entdeckung schriftlich gerügt hat.
  3. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen, das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, dem Gewährleistungsanspruch nach unserem Ermessen durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung nachzukommen.
  4. Im Falle eines Sachmangels können wir zunächst wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung von Waren und Leistungen, die den Mangel nicht aufweisen, erbringen. Die Leistung der Nacherfüllung gilt vorbehaltlich der Bezahlung des fälligen Kaufpreises durch den Kunden. Dem Kunden steht es aber frei, einen, im Verhältnis zum Mangel, angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat mindestens zwei Verbesserungsversuche hinzunehmen, bis ihm die Möglichkeit einer Preisminderung oder der Vertragsrücktritt offensteht. Die Lieferung einer gleichwertigen Produktversion, die mangelfrei ist, ist bei Zumutbarkeit vom Kunden als gültigen Verbesserungsversuch zu akzeptieren.
  5. Bei einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, die mangelhafte Ware zurückzugeben. Eine Rücksendung iSd Nacherfüllung ist erst nach vorheriger schriftlicher Einwilligung gestattet.
  6. Regressansprüche nach §933b ABGB sind ausgeschlossen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben davon unberührt.

§6 Retourbedingungen

  1. Die Stornierung oder Rückgabe bereits gekaufter Waren stellt lediglich ein Entgegenkommen von Go-Green-Solar.com dar und ist nur durch unsere vorherige Zustimmung zulässig. In diesem Fall erlauben wir uns eine Wiedereinlagerungsgebühr oder Stornogebühr in Höhe von 20% des Warenwertes bzw. mindestens jedoch 100,00 EUR in Rechnung zu stellen. Die Ware muss originalverpackt und in einem einwandfreien Zustand sein. Der Kunde hat den Rückversand zu organisieren. Wird im Kundenauftrag eine Individualisierung der Produkte vorgenommen, ist eine Rückgabe oder Stornierung ausgeschlossen.